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WDR110.de |
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Polizei@WDR6.eu |
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§ 226 BGB |
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§ 226 Bürgerliches Gesetzbuch
BRD
Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. |
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Art. 1 GG |
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Artikel 1 Grundgesetz
BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht. |
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Art. 20 GG |
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Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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§ 81 StGB |
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§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund
(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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§§ 32-35 StGB |
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§ 32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33
Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der
Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34
Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum
oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das
beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt
jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel
ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35
Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine
rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich,
einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den
Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst
verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die
Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter
nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände
an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden,
so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach
§ 49 Abs. 1 zu mildern. |
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Vorwort Grundgesetz |
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Vorwort Grundgesetz
"Insbesondere ist es
Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen."
"Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit
aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides
verlieren.“
"Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der
Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer
Diktatur." |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Justizministerium des Landes NRW
Die Staatsanwaltschaft
hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus
dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt
auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen
ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung
verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten -
einzulegen ist. |
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Art. 31 GG |
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Artikel 31 Grundgesetz BRD
Vorrang des Bundesrechts
Bundesrecht bricht Landesrecht. |
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Gewaltenteilung |
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Gewaltenteilung
Legislative: gesetzgebende Gewalt
Exekutive: ausführende Gewalt
Judikative: rechtsprechende Gewalt
Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig
???
Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen
ausgeführt ???
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf
Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der
Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ??? |
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Richter des
Bundesverfassungsgerichts |
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Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus
sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt
der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit
Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. |
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Art. 101 GG |
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Art. 101
Grundgesetz BRD
Recht auf den gesetzlichen
Richter
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur
durch Gesetz errichtet werden. |
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Art. 103 GG |
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Art. 103
Grundgesetz BRD
Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender
Strafgesetze und der Doppelbestrafung
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der
allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. |
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Art. 6 EMRK |
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Recht auf ein faires Verfahren |
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Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) |
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Artikel 6 EMRK |
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(1)
Jede Person hat
ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet
werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des
ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden,
wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder
der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft
liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das
Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter
besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen
der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2)
Jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(3)
Jede angeklagte
Person hat mindestens folgende Rechte:
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a)
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innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden; |
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b)
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ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung
zu haben; |
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c)
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sich selbst
zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur
Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist; |
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d)
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Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und
die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter
denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten; |
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e)
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unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu
erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht. |
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Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg
entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.
Quelle:
www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/
Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte (22279/02)
www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof |
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!!! "Niemand stehe
über
Recht und Gesetz" !!! |
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!!! "Niemand stehe
über
Recht und Gesetz" !!! |
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Menschenrechte |
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Polizei & Justiz |
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Heimatflimmern |
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