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    § 226 BGB

         
       
      § 226 Bürgerliches Gesetzbuch BRD
    Schikaneverbot

    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
         

    Art. 1 GG

         
       
      Artikel 1 Grundgesetz BRD
    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

    (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
         

    Art. 20 GG

         
       
      Artikel 20 Grundgesetz BRD
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

    (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
     
         

    § 81 StGB

         
       
      § 81 Strafgesetzbuch BRD
    Hochverrat gegen den Bund

    (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
         

    §§ 32-35 StGB

         
     
    § 32 Strafgesetzbuch BRD
    Notwehr

    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.


    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



    § 33 Strafgesetzbuch BRD
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



    § 34 Strafgesetzbuch BRD
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



    § 35 Strafgesetzbuch BRD
    Entschuldigender Notstand

    (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

     
         

    Vorwort Grundgesetz

         
       
      Vorwort Grundgesetz

    "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

    "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

    "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
     
         

    Justizministerium des Landes NRW

         
       
      Justizministerium des Landes NRW

    Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
     
         

    Art. 31 GG

         
       
      Artikel 31 Grundgesetz BRD
    Vorrang des Bundesrechts

    Bundesrecht bricht Landesrecht.
     
         

    Gewaltenteilung

         
       
      Gewaltenteilung

    Legislative: gesetzgebende Gewalt

    Exekutive: ausführende Gewalt

    Judikative: rechtsprechende Gewalt


    Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig ???

    Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen ausgeführt ???

    Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ???
     
         
     

    Richter des Bundesverfassungsgerichts

         
       
      Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts

    Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
     
         

    Art. 101 GG

         
       
      Art. 101 Grundgesetz BRD
    Recht auf den gesetzlichen Richter


    (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
     
         

    Art. 103 GG

         
       
      Art. 103 Grundgesetz BRD
    Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
     
         

    Art. 6 EMRK

         
     
    Recht auf ein faires Verfahren
     
         
      Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)  
         
      Artikel 6 EMRK  
         
      (1)
    Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

    (2)
    Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

    (3)
    Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

     
         
     
      a)

     
    innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
         
      b)
     
    ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
         
      c)


     
    sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
         
      d)

     
    Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
         
      e)

     
    unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
     
         
      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.

    Quelle:

    www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/


    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (22279/02)

    www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof
     
         

    !!! "Niemand stehe über Recht und Gesetz" !!!

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